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Schiedsamt

 

 

Das Schiedsamt ist wie folgt erreichbar:

 

Ansprechpartner:

Schiedsperson

Volker Hunstock

Tel. 05651/40753

Mobil: 0171/4422522

Geschäftsstelle:

Schiedsamt Wehretal

Landstraße 70

37287 Wehretal

E-Mail:

Sprechzeit, Ort: donnerstags von 17:00 - 18:30 Uhr nur nach tel. Vereinbarung im Schiedsbüro

 

Stellvertretende Schiedsperson:

Birgit Rohmund-Schröder

Tel. 05651/992935

E-Mail:

 

Schiedsämter gibt es in jeder hessischen Gemeinde. Die Aufgabe des Schiedsamtes – die außergerichtliche Streitschlichtung – nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner wahr. Sie werden auf Vorschlag der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt und nach der Wahl von der Leitung des zuständigen Amtsgerichts bestätigt

 

Im täglichen Miteinander des beruflichen und privaten Alltags kann es schnell einmal zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten kommen. Dabei fällt es den unmittelbar Beteiligten mitunter schwer, ihre Auseinandersetzungen allein beizulegen. Es bedarf dann der Einschaltung einer unabhängigen Stelle, um die streitigen Fragen zu klären und die Situation zu bereinigen.

 

Konflikte müssen aber nicht immer gleich vor Gericht ausgetragen werden.

Ein erstrittenes Urteil führt nicht immer zum Erfolg. Es fördert auch nicht immer den Rechtsfrieden zwischen den Parteien, die häufig als Nachbarn oder sonst im täglichen Leben weiterhin miteinander auskommen müssen. Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist hier allemal der bessere und auch kostengünstigere Weg.

 

Und weil diese Tätigkeit so nützlich und wichtig ist, finden Sie auch in Wehretal ein Schiedsamt, welches nach dem Motto: "Schlichten ist besser als richten", arbeitet.

 

Die Aufgaben des Schiedsamts und Verfahrensabläufe sind im Hessischen Schiedsamtsgesetz (HSchAG) näher geregelt.

Das Schiedsamt wird auf Antrag sowohl in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) als auch in Strafsachen als Vergleichs- bzw. Schlichtungsstelle tätig. Es entstehen im Vergleich zu einem gerichtlichen Klageverfahren nur sehr geringe Kosten.

 

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen)

Für bestimmte Zivilstreitigkeiten ist eine Zivilklage vor dem Amtsgericht nur dann möglich, wenn zuvor die sogenannte "obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung" vor dem Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle durchgeführt worden ist. D.h., es muss vor Klageeinreichung ein Versuch einer einvernehmlichen Beilegung der Auseinandersetzung unternommen werden.

Dies gilt grundsätzlich für folgende Streitigkeiten:

  • Ansprüche aus § 906 BGB (Einwirkungen auf Grundstücke), § 910 BGB (Überwuchs), § 911 BGB (Hinüberfall), § 923 BGB (Grenzbaum).

  • Ansprüche aus im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechten.

  • Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

Darüber hinaus sind die Schiedsämter aber auch grundsätzlich für alle sonstigen Schlichtungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche zuständig, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören. Schiedsämter werden also auch dann tätig, wenn ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch nicht zwingend vorausgesetzt wird.

Strafsachen

Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuchs, StGB), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer Vergleichsbehörde erfolglos ein Sühneversuch unternommen wurde (§ 380 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO). Vergleichsbehörde im Sinne dieser Vorschrift ist in Hessen das Schiedsamt.

Erst nach erfolglosem Sühneversuch vor dem Schiedsamt kann der Kläger mit einer Sühnebescheinigung die Klage einreichen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgender Homepage http://www.schiedsamt.de/

 

Ablauf des Verfahrens

Ein Papierkrieg findet nicht statt. Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien, sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne ausreichende Entschuldigung weg, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich genügend Zeit, hört genau zu und versucht die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich geschlossen, den beide Parteien unterschreiben. Dadurch ist der Vergleich rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat durch kurze Verfahrenszeiten große Vorteile gegenüber den gerichtlichen Prozessen.

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

16. 09. 2024

 

21. 09. 2024 - Uhr bis Uhr

 

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